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Urteile zur Beamtenklausel

Nachfolgend finden Sie einige wichtige Urteile zur Beamtenklausel in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

 

BGH, Urteil vom 26.09.2001, Az.: IV ZR 220/00

"Beamter" im Versicherungsformular erfasst nicht Richter, Soldaten oder Minister

 

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 mit der Frage beschäftigt, ob eine Beamtenklausel für einen Soldaten gilt, der im Antragsformular wegen Fehlens der Berufsbezeichnung Soldat die Berufstellung Beamter angekreuzt hat.

 

Sachverhalt

Der Kläger schloss 1988 als Soldat bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Dass Antragsformular enthielt in der Zeile "Berufsstellung" nicht die Berufsgruppe "Soldat". Der Versicherungsagent kreuzte daher das Kästchen ,"Beamter" an. Die vertraglich einbezogenen Versicherungsbedingungen enthielten eine Beamtenklausel, welche die Dienstunfähigkeit mit der Berufsunfähigkeit gleichstellte. Der Kläger wurde 1994 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Daraufhin machte er gegenüber seiner Versicherung unter Berufung auf die Beamtenklausel Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente geltend. Die Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass die Beamtenklausel nicht eingreife und der Kläger seine allgemeine Berufsunfähigkeit nicht dargelegt habe. Nachdem die Beklagte erstinstanzlich unterlegen war und auch mit der Berufung erfolglos blieb, legte sie Revision ein. Der BGH hat darauf hin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Sache verneinte der BGH das Vorliegen der Voraussetzungen der Beamtenklausel.

 

Entscheidung

Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen sei auf einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen. Es sei daher zunächst der Wortlaut der Klausel maßgeblich. Das Wort "Beamter" sei für sich allein betrachtet eindeutig. Es lasse keine Deutung dahingehend zu, dass auch nichtbeamtete Staatdiener wie Soldaten, Richter und Minister erfasst sein sollen.

 

Ein anderes Auslegungsergebnis ergebe sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Beamtenklausel mit dem Antragsformular. Allein aus dem Umstand, dass bei den im Antrag benannten Berufstellungen die des Soldaten fehlt, lasse sich nicht ableiten, dass der Versicherungsgeber mit dem verwendeten Begriff „Beamter“ jeden Versicherungsnehmer erfassen will, der eine beamtenähnliche berufliche Stellung innehat.

 

Nach Ansicht des BGH ist auch keine einzelvertragliche Sonderverbindung zwischen den Parteien zustande gekommen, da es an einem Antrag des Klägers fehlt, als „Beamter“ versichert zu werden. Eine Falschauskunft des Versicherungsvertreters sei vom Kläger nicht bewiesen worden, so dass kein Anspruch gegen die Beklagte aus versicherungsrechtlicher Vertrauenshaftung in Betracht komme.

 

Tipp: Versicherungsnehmer mit einer beamtenähnlichen beruflichen Stellung, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen wollen, sollten darauf achten, dass das Versicherungsformular gegebenenfalls um die exakte Bezeichnung ihrer beruflichen Stellung ergänzt wird oder aber eine Abrede vereinbart wird, wonach der Begriff "Beamter" im Formular auch die beamtenähnliche Stellung des Antragsstellers umfaßt.

 

Versicherte mit Altverträgen haben die Möglichkeit, einen sog. Vergleichsantrag bei ihrer Versicherung zu stellen. In dem Antrag sollte um die Aufnahme einer Klausel gebeten werdem, die sie mit Beamten gleichstellt. Der Wortlaut einer solchen Klausel könnte lauten:

 

"Soldaten, Richter und Minister werden bei der Berufsunfähigkeitsversicherung den Beamten gleichgestellt."

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.02.2006, Az.: 7 U 204/04

Nicht jede verschwiegene Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt Versicherung zum Rücktritt

 

Das OLG Frankfurt a. M. beschäftigt sich in seinem Urteil vom 01.02.2006 mit der Frage, ob der bereits der formelle Akt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder nur das tatsächliche Vorliegen einer Dienstunfähigkeit das Eingreifen einer Beamtenklausel. Thematisiert wird auch das Problem der Anfechtung und des Rücktritts vom Vertrag.

 

Sachverhalt

Ein Landesbeamter hatte Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhoben. Er hatte 1999 einen Antrag auf Abschluss einer Berufunfähigkeitsversicherung mit Beamtenklausel bei der Beklagten eingereicht. Dabei beantwortete er sämtliche Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit nein und auf die Frage nach ärztlichen Behandlungen teilte er eine befundlose amtsärztliche Untersuchung mit. Der Kläger wurde im Jahr 2002 aufgrund gesundheitlicher, operationsbedingter Beeinträchtigungen (Darmirregulation, Angst- und Depressionsstörrungen) in den Ruhestand versetzt. 

 

Er beantragte daraufhin bei der beklagten Versicherung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß § 16 VVG mit der Begründung, dass der Kläger verschiedene Erkrankungen im Versicherungsvertrag nicht angeben habe. Mit weiterem Schreiben erklärte die Beklagte zudem die Anfechtung des Versicherungsvertrages. Während der Kläger erstinstanzlich mit der Klage scheiterte, hatte er mit Berufung überwiegend Erfolg.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG kam es bei der in Rede stehenden Beamtenklausel darauf an, dass der Versicherungsnehmer krankheitsbedingt dienstunfähig sein müsse und wegen dieser Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird. Auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers könne daher allein die Versetzung in den Ruhestand keine unwiderlegliche Vermutung der Berufsunfähigkeit begründen. Die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit müssten vielmehr tatsächlich auch geben sein. Die Auslegung der für den Kläger geltenden Versicherungsbedingungen ergebe zudem, dass der Versicherer zwar ein Nachprüfungsrecht habe, allerdings von dem Versicherungsnehmer nicht der positive Nachweis der Dienstunfähigkeit verlangt werden könne.

 

Die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe jedoch keine Zweifel an der Dienstunfähigkeit angezeigt und keine weiteren Untersuchungen verlangt. Das pauschale Bestreiten der Dienstunfähigkeit sei im Hinblick auf die getroffene Beweislastregel nicht ausreichend. Aufgrund der vorgelegten Atteste sei daher von der Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen.

 

Die Beklagte könne sich zudem nicht auf Rücktritt beziehungsweise Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen Nichtangabe gefahrerheblicher Umstände berufen. Der Rücktritt scheitere an § 21 VVG. Nach § 21 VVG bleibt der Versicherer im Falle des Rücktritts zur Leistung verpflichtet, wenn der Umstand, in Ansehnung dessen die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. Die gesundheitlichen Mängel, die letztlich für die Versetzung in den Ruhestand kausal geworden waren, hätten aber mit den vom Kläger bei Vertragsschluß nicht mitgeteilten Beeinträchtigungen nichts zu tun.

 

Im Hinblick auf die schon nicht fristgerechte Anfechtung des Vertrages sei der beklagten Versicherung nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger arglistig, also in dem Bewusstsein gehandelt habe, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Antrag gar nicht oder zu anderen Bedingungen angenommen hätte.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.06.2001, Az.: 25 U 159/00

Das OLG Frankfurt am Main hat sich in seiner Entscheidung vom 29.06.2001 mit der Frage befasst, ob eine Polizeibeamtin auf Probe bei Entlassung wegen Nichtbewährung aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei Vereinbarung einer besonderen Dienstunfähigkeitsklausel hat.

 

Sachverhalt

1992 schloss die Klägerin bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Diese enthielt eine besondere Dienstunfähigkeitsversicherung. Nach dieser sollte eine Leistungspflicht begründet werden, wenn der Versicherungsnehmer wegen besonderer Dienstunfähigkeit im Hinblick auf die mit seinem Dienst verbundenen verschärften gesundheitlichen Anforderungen entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

 

Ende 1999 wurde die Klägerin als Polizeibeamtin auf Probe wegen eines gesundheitlichen Mangels (Thorokolumbalskoliose) nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und aus dem Polizeidienst entlassen. Die Beklagte verweigerte jedoch Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung, dass kein Leistungsfall im Sinne der vereinbarten Klausel vorläge, da die Klägerin nicht wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden sei. Die zuständige Personalbehörde habe den Gesundheitsmangel der Klägerin nur zum Anlass für eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit genommen. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, bekam die Klägerin in der Berufung Recht.

 

Entscheidung

Eine Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit kann nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. die Voraussetzungen der besonderen Dienstunfähigkeitsversicherung erfüllen. Dies sei dann der Fall, wenn die Entlassung ausschließlich auf die fehlende gesundheitliche Eignung und Dienstunfähigkeit als Polizeivollzugsbeamter auf Dauer gestützt wird. Die rechtliche Systematik des § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG (Hessisches Beamtengesetz) lässt die Möglichkeit zu, dass ein Beamter auf Probe wegen mangelnder Bewährung aufgrund ausschließlich gesundheitlichen Gründen  entlassen werden kann. Für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs komme es daher nicht darauf an, dass die Entlassung der Klägerin auf ihre Nichtbewährung gestützt war. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen der besonderen Dienstunfähigkeitsversicherung gegeben sind. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes erfüllt das Krankheitsbild der Klägerin die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit für den Polizeidienst gemäß der besonderen Dienstunfähigkeitsklausel.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2003, Az.: 8 U 1208/02

Fehlende Mitwirkung bei Nachprüfung durch Versicherung kann zum Leistungsauschluß führen

 

Das Oberlandesgericht Nürnberg beschäftigt sich in der Entscheidung mit der Frage, wie sich die Privatisierung der Deutschen Bundespost auf den Status des Bundesbeamten auswirkt und wer die Beweislast bei einer qualifizierten Beamtenklauseln trägt.

 

Sachverhalt

Der Kläger war als Bundesbeamter bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. 1997 schloss er bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Nach den geltenden Versicherungsbedingungen sollte vollständige Berufsunfähigkeit unter anderem dann vorliegen, wenn der Beamte dauerhaft dienstunfähig wird und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird. Im November 2000 wurde der Kläger wegen andauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 S. 2 BBG in den Ruhestand versetzt. Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte forderte den Kläger im April 2002 zu einer fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung der fortdauernden Dienstunfähigkeit auf. Der Kläger verweigerte die Untersuchung mit der Begründung, dass aufgrund der in den Versicherungsbedingungen enthaltenden Beamtenklausel eine derartige Überprüfung nicht in Betracht komme. Seine spätere Klage auf Leistungen aus der Versicherung hatte über beide Instanzen keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG stellte zunächst einmal klar, dass der Kläger nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost zwar für eine privatrechtliche AG tätig ist, dies aber nichts . an dem Fortbestand des durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründeten Beamtenverhältnis ändere. Auch nach der Privatisierung sei die Bundesrepublik Deutschland Dienstherr für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten. Insofern behalte auch die in dem Versicherungsvertrag verwendete Beamtenklausel ihre Gültigkeit. Allerdings beinhalte diese im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ein Nachprüfungsrecht des Versicherers.

 

Der Tatbestand der Beamtenklausel setze neben der Inruhestandsversetzung oder Entlassung des Beamten infolge Dienstunfähigkeit deren tatsächliches Vorliegen voraus. Im Gegensatz zu den allgemeinen Klauseln zur Berufsunfähigkeit des Versicherungsvertrages, verlange die streitige Beamtenklausel jedoch keine Verpflichtung des Klägers, einen ärztlichen Nachweis über die Dienstunfähigkeit zu führen.

 

Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sehe die Klausel um im Falle einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die widerlegbare Vermutung einer vollständigen Berufsunfähigkeit vor. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ergibt sich daraus, dass der Kläger das tatsächliche Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit nicht nachweisen muss. Allerdings müsse er seinen Mitwirkungspflichten aus dem Versicherungsvertrag nachkommen und dem Versicherer z.B. angeforderte Unterlagen beibringen. Dem Versicherer obliege es dann, die Vermutung der Berufsunfähigkeit zu entkräften. Den Versuch des Gegenbeweises dürfe der Kläger jedoch nicht dadurch vereiteln, dass er eine von der Beklagten geforderte ärztliche Untersuchung verweigert. Da der Kläger sich der von der Beklagten geforderten Untersuchung aber nicht unterzogen habe, habe er keinen Anspruch auf Leistungen.