Die private Berufsunfähigkeitsversicherung gewinnt auch für Beamte immer größere Bedeutung. Durch den Rückzug der staatlichen Versorgungsinstitutionen aus der Invaliditätsvorsorge hat die Ersatzfunktion der privaten Anbieter in den letzten Jahren eine große Bedeutung erlangt. Verbraucherverbände und andere Organisationen wie Stiftung Warentest empfehlen deshalb, dass jeder Berufstätige eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen sollte.
Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Schutz vor dem gesundheitsbedingten Verlust der Fähigkeit, die bisherige, oder sofern vereinbart, eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben. Es handelt sich dabei um eine freiwillige berufsbezogene Versicherung, die bei Berufsunfähigkeit eine vereinbarte Rente auszahlt.
Problem: Berufsunfähigkeit bei Beamten
Berufsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Versicherte aufgrund einer ärztlich attestierten Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls mindestens zu 50 % nicht in der Lage ist, seinen bisherigen konkreten Beruf dauerhaft auszuüben.
Bei speziellen Berufsgruppen führt die allgemeine Regelung der Berufsunfähigkeit zu Problemen. Dies ist insbesondere bei Beamten der Fall. Während bei klassischen Berufsunfähigkeitsversicherungen die Invalidität durch einen Arzt festgestellt wird, erfolgt die Entlassung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach den Kriterien des Beamtenrechts.
Die Begriffe der Berufunfähigkeit und der Dienstunfähigkeit können im Zusammenhang mit Frage, ob bei einem Beamten Berufunfähigkeit im Sinne der Tarifbestimmungen der privaten Versicherungswirtschaft vorliegt, nicht deckungsgleich verwendet werden.
Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn ein Beamter auf Grund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen, § 42 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Dauerhafte Dienstunfähigkeit wird auch dann angenommen bzw. gesetzlich vermutet, wenn ein Beamter infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleiste hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (§ 42 Abs. 2 BBG).
Auf die Minderung der Fähigkeit, einen Beruf ausüben zu können, kommt es bei der Klärung der Dienstfähigkeit demnach nicht an. Anders gesagt: Ein Beamter der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, ist nicht zwangsläufig auch berufsunfähig. Sofern der Beamte in diesem Fall seine Berufunfähigkeit nicht durch ein zusätzliches ärztliches Attest nachweisen kann, kann der Versicherer die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verweigern.
Lösung für dieses Problem bietet die Vereinbarung einer sogenannten Beamtenklausel. Diese stellt die Dienstunfähigkeit mit der Berufsunfähigkeit per Definition gleich. Durch diese Gleichstellung verliert der Versicherer sein Prüfungsrecht hinsichtlich der Frage, ob eine Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen Kriterien vorliegt.
Vorsicht ist geboten
In diesem Zusammenhang ist aber dennoch Vorsicht beim Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung geboten: Die verschiedenen Anbieter privater BU-Versicherungen verwenden keineswegs einheitliche Klauseln. Unterschiedliche Formulierungen der Beamtenklausel führen nicht nur zur unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen, sondern beinhalten teilweise gravierende Nachteile für den Versicherten.
Auf die genaue Formulierung der Klausel sollte daher dringend geachtet werden. Eine für den Beamten günstigste Formulierung kann z.B. lauten:
- ,,Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingung“.
Sofern eine solche echte Beamtenklausel vereinbart wird, schließt sich der Versicherer vorbehaltlos der Entscheidung des Dienstherrn in Bezug auf die Dienstunfähigkeit an. Ein zusätzlicher medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit ist nicht mehr erforderlich.
Teilweise wird von Versicherern aber auch folgende Formulierung verwendet:
- ,,Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung aus medizinischen Gründen in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“.
Dabei handelt es sich um eine sog. unechte Beamtenklausel. Durch den Vermerk ,,aus medizinischen Gründen“ behält sich der Versicherer ein medizinisches Prüfungsrecht vor und schließt sich somit nicht ohne weiteres der Entscheidung des Dienstherrn an. Im Fall einer unechten Beamtenklausel muss der Beamte daher einen zusätzlichen medizinischen Nachweis über die Dienstunfähigkeit erbringen.
Dabei kann es insbesondere dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn in einem ärztlichen Gutachten dem Beamten andere Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten attestiert werden. Nach Beamtenrecht ist von der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn dem Beamten ein anderes Amt übertragen werden kann (§ 42 Abs. 3 BBG). In einem solchen Fall besteht das Risiko, dass der Versicherer in Abrede stellt, dass die allgemeine Dienstunfähigkeit auf medizinischen Gründen beruht und damit keine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Tipp: Ein Beamter, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer unechten Beamtenklausel abgeschlossen hat, sollte im Verfahren wegen der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit darauf achten, dass in der Entlassungsverfügung deutlich Stellung zur medizinischen Indikation genommen wird und auch Feststellungen dazu getroffen, werden ob der Beamte anderweitig eingesetzt werden kann oder nicht.
Neben der Beachtung des genauen Wortlauts muss auch darauf geachtet werden, dass die Beamtenklausel keine abstrakte Verweisung auf eine andere Tätigkeit enthält. Eine derartige Verweisung bedeutet, dass das Versicherungsunternehmen die Leistung ablehnen darf, wenn die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der ihrer bisherigen Lebensstellung sowie Ausübung und Erfahrung entspricht. Die bisherige Lebensstellung soll nach der Rechtssprechung selbst dann als gewahrt gelten, wenn das hypothetische Einkommen 20 % niedriger läge als das bisherige.
Hier sollte jedenfalls ein Versicherer bzw. Produkt gewählt werden, der oder das zumindest dann nicht auf eine auf eine andere Tätigkeit verweist, wenn der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt. (sog. abstrakte Nichtverweisung). Als sehr vorteilhaft erweist sich eine Versicherung, die sogar dann von einer Verweisung absieht, wenn der dienstunfähige Versicherte in tatsächlich noch einer anderen Tätigkeit nachgeht (konkrete Nichtverweisung).
Fazit: Die Beamtenklausel verschafft auch dem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit unter teilweise nicht unerhelicher Reduzierung seiner Bezüge in den Ruhestand versetzt wird, die Möglichkeit, sein Versorgungsrisiko durch den Abschluß einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung adäquat zu mindern. Vorsicht bleibt dennoch geboten, denn wenige Worte können unter Umständen zu hohen finanziellen Einbußen oder sogar zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Beamte sollten daher beim Abschluß eines Berufunfähigkeitsvertrages auf die Aufnahme einer echten Beamtenklausel bestehen und auf die genaue Formulierung Wert legen.
Christian von Hopffgarten, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht
Linda Krickau, Rechtsreferendarin
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |