Von: RA v. Hopffgarten
Über die Beamtenklausel in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag wird die Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinn mit dem Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinn gleichgestellt. Da es sich bei beiden Begriffen um selbständige Rechtsbegriffe handelt, besteht ohne die Vereinbarung einer sog. Beamtenklausel im Versicherungsvertrag für den Beamten sonst das Risiko, daß er zwar durchaus als dienstunfähig gelten und bei entsprechenden Versorgungseinbußen vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden kann, gleichwohl versicherungsvertragsgemäß aber keine Berufsunfähigkeit z.B. nach Maßgabe der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und kein Anspruch auf Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung besteht.
www.beamtenklausel.de will Risiken aufzeigen und eine Hilfestellung beim rechtsicheren Umgang mit der Materie bieten.
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
www.beamtenklausel.de