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TOP Aktuell Beamtenklausel
Beamtenklausel: Verzicht auf Überprüfung der Dienstunfähigkeit

Ist in den Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vorgesehen, dass auch dann Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Beamte vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird, muss der normale Versicherungsnehmer diese Beamtenklausel so verstehen, dass die Versicherung auf eine eigene Überprüfung der Dienstunfähigkeit verzichtet und an die seitens des Dienstherrn gewonnene Beurteilung anknüpft. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.11.2000, Az.: 4 U 216/99).

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Beamtenklausel

Berufsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Versicherte aufgrund einer ärztlich attestierten Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls mindestens zu 50 Prozent nicht in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf dauerhaft auszuüben.

 

Bei speziellen Berufsgruppen führt die allgemeine Regelung zur Berufsunfähigkeit zu Problemen. Dies ist insbesondere bei Beamten der Fall. Während bei klassischen Berufsunfähigkeitsversicherungen die Invalidität durch einen Arzt festgestellt wird, erfolgt die Entlassung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach den Kriterien des Beamtenrechts.

 

So ist ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, nicht zwangsläufig auch berufsunfähig. Sofern der Beamte in diesem Fall seine Berufunfähigkeit nicht durch ein zusätzliches ärztliches Attest nachweisen kann, kann die private Versicherer die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verweigern.

 

Lösung für dieses Problem bietet die Vereinbarung einer sogenannten Beamtenklausel. Diese stellt die Dienstunfähigkeit mit der Berufsunfähigkeit per Definition gleich. Durch diese Gleichstellung verliert der Versicherer sein Prüfungsrecht hinsichtlich der Frage, ob eine Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen Kriterien vorliegt. Noch mehr Informationen zum Thema Beamtenklausel gibt's ... [hier]

Beamtenklausel - Information, Urteile, Gesetze
Beamtenklausel: Verweisung eines Lehrers an Schulamt

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 25.05.2005 - 7 U 151/03 - zeigt auf, daß die Vereinbarung einer Beamtenklausel nicht immer nur mit Vorteilen verbunden ist. Setzt die Klausel die allgemeine Dienstunfähigkeit mit der Berufsunfähigkeit gleich, dann kommt ein Leistungsanspruch des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn es auch keine anderen Dienstposten gibt, auf denen er amtsgerecht eingesetzt werden kann. Hierbei müssen auch Dienstposten berücksichtigt werden, die im Falle keiner Vereinbarung einer Beamtenklausel gar nicht als Verweisungtätigkeit in Frage kommen, weil der Beamte dort sein bislang erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht verw

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Beamtenklausel - Information, Urteile, Gesetze
Beamtenklausel: Berufsunfähigkeit eines Feuerwehrmannes

Der Versicherer ist zur Leistung aus einer BUZ-Versicherung mit einer Beamtenklausel verpflichtet, wenn ein beamteter Feuerwehrmann aus gesundheitlichen Gründen wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.06.2003, Az.: I-4 U 186/02).

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Aktuelles auf www.beamtenklausel.de
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beamtenklausel.de - Ein Beamter, der dienstunfähig ist, ist nicht zwingend auch berufsunfähig. Dieses Problem für die Berufsunfähigkeitsversicherung löst die Vereinbarung einer Beamtenklausel.

 

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